Martin Kersting
Rechtsanwalt
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Gleichbehandlung von Mann und Frau – Die europäische Perspektive
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Beispielfall: Klage einer Teilzeitbeschäftigten eines Kaufhauses gegen die Regelung, dass in den Genuss der betrieblichen Altersversorgung nur Mitarbeiter kommen sollten, die bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren mindestens 15 Jahre als Vollzeitbeschäftigte tätig waren.
Der EuGH sah dies als grundsätzlich mittelbar diskriminierend an, da Teilzeitbeschäftiung zum weitaus überwiegenden Teil von Frauen ausgeführt werde (Weber ./. Bilka; Rs. C 170/84).
Allerdings erkannte er die Ungleichbehandlung als rechtens an, wenn der Arbeitgeber damit das Ziel verfolgen wolle, die Vollzeitbeschäftigung zu fördern.
Dies hatte er in einem anderen Fall einige Jahre zuvor abgelehnt,in dem es darum ging, dass ein Arbeitgeber mit ausdrücklichem Hinweis auf die Förderung der Vollzeitbeschäftigung den Teilzeitbeschäftigten niedrigere Stundenlöhne zahlte, als den Vollzeitbeschäftigten. Hier stellte der EuGH darauf ab, dass die gesellschaftliche Stellung den Frauen oft keine Vollzeittätigkeit ermögliche.
Auch für die "geringfügig Beschäftigten" gilt nach Ansicht des EuGH der Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies entschied er in einem Fall, in dem es um die Lohnfortzahlung einer Reinigungskraft im Krankheitsfall ging ( RS. C 171/88).
In einem Fall entschied er gegen den Anspruch eines Vaters auf Erziehungsurlaub anstelle der Kindesmutter. Damals sah die deutsche Rechtslage noch nicht die Möglichkeit des Elternurlaubs vor. Der EuGH lehnte das Begehren des Vaters mit Rücksicht auf die biologische Kondition der schwangeren Frau und danach jungen Mütter sowie das besondere Verhältnis zwischen Mutter und Kind in der Zeit nach der Geburt, deren Schutz legitim sei. (Rs C 184/83).
nicht ausdrückliche, aber doch indirekte Auswirkungen auf die Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Insbesondere die Richtlinie über "atypische Tätigkeiten" wird sich auf die Arbeitssituation von Frauen auswirken, da es hauptsächlich die Frauen sind, die als Teilzeitbeschäftigte oder Heimarbeiterinnen tätig sind.
Ob sich hieraus die Berechtigung von Frauen-Fördermaßnahmen herleiten lässt, ist in der Rechtsprechung des EuGH unterschiedlich angesehen worden.
Nachdem der EuGH zunächst Frauen-Förderrichtlinien, die Frauen bei gleicher Qualifizierung wie männlichen Bewerbern den Vorzug geben sollten, als Diskriminierung von Männer angesehen hat, ließ er diese in einer jüngeren Entscheidung zu.
Entsprechend der erweiterten Zielsetzung des EGV (der EWG-Vertrag hatte ja nur wirtschaftliche
Zielsetzungen und Kompetenzen) ergeben sich nun neue Aufgaben für die "Geschlechtergleich-
stellungspolitik" der EU mit Zielsetzungen auch im gesellschaftlichen und politischen Leben.
uneingeschränkte Beteiligung von Frauen am wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, sozialen,
politischen und staatsbürgerlichenLeben als eine der Grundlagen der Demokratie. Sie schlägt vor, in alle einschlägigen Politikbereiche eine geschlechtsbezogene Perspektive einzubeziehen.